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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sofern Sie lediglich eine Eintrittskarte ohne weitere Reiseleistungen buchen, tritt TICKET & TOUR nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Es gelten in diesem Falle unsere Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten.
Werden unter der Rubrik »VIP Tickets« Eintrittskarten mit einer Zusatzleistung wie z.B. Unterkünfte oder Beförderungen zum Veranstaltungsort angeboten (Reisearrangements), ist TICKET & TOUR Reiseveranstalter

Eintrittskarten

Reiseveranstalter

- Eintrittskarten -

1.1. Vertragsbeziehungen

Soweit TICKET & TOUR nicht im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Veranstalters die Eintrittskarten vermittelt und dies dem Kunden auch im Rahmen der Vertragsanbahnung bekannt gemacht wird, beauftragt der Kunde TICKET & TOUR für ihn die entsprechenden Eintrittskarten im eigenen Namen zu besorgen und an den Kunden weiter zu veräußern. 

Soweit nicht TICKET & TOUR für die jeweilige Veranstaltung selbst als Veranstalter genannt ist kommen hinsichtlich des Veranstaltungsbesuches Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden bzw. dem Inhaber der Eintrittskarte und dem jeweiligen Veranstalter zustande.

1.2. Zustandekommen des Vertrages bei Bestellung über das Internet

  1. Das Angebot zum Vertragsabschluss geht durch die Eingabe der Bestellung in den Online-Shop bzw. bei der Bestellung mit der Zahlungsart "Nachnahme" durch Übersendung des Bestellformulars an TICKET & TOUR vom Kunden aus. 
  2. Soweit der Kunde über den Online-Shop bestellt und eine gültige E-Mail-Adresse angegeben hat, erfolgt eine Bestätigung des Empfangs des Angebotes an diese E-Mail-Adresse.
  3. TICKET & TOUR nimmt das Angebot des Kunden durch Bereitlegung/Absendung der Eintrittskarten oder durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung an. Als schriftliche Bestätigung genügt auch E-Mail oder Telefax.

1.3. Kartenabholung/Versand

TICKET & TOUR wird die besorgten Eintrittskarten für den Kunden im Ladengeschäft in der Münchner Straße 66a, 85221 Dachau zur Abholung bereit legen. Soweit der Kunde den Versand der Karten gewünscht hat, wird TICKET & TOUR diese an die in der Bestellung angegebene Adresse umgehend versenden. 

1.4. Haftungsbeschränkung

  1. TICKET & TOUR haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Personenschäden.
  2. Für sonstige Schäden, die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen haftet TICKET & TOUR nur bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Ansonsten haftet TICKET & TOUR nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.
  3. Soweit die Haftung von TICKET & TOUR vorstehend begrenzt wurde, gilt dies auch für die Haftung von Erfüllungsgehilfen von TICKET & TOUR.

1.5. Zahlung

Soweit zwischen dem Kunden und TICKET & TOUR Vorauszahlung vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, sofort nach Erhalt der Rechnung an TICKET & TOUR zu bezahlen. TICKET & TOUR behält sich in diesem Fall vor, die Eintrittskarten erst bereitzulegen bzw. auszuliefern, wenn der entsprechende Zahlungseingang verzeichnet worden ist. 

1.6. Datenschutz

Ihre Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze genutzt und verarbeitet. Einzelheiten hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

1.7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Rechnung verbleiben die gelieferten Eintrittskarten im Eigentum von TICKET & TOUR.

1.8. Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Abkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
  2. Soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Dachau Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

Stand: 20.02.03

- Reiseveranstalter -

2.1. Abschluß des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter TICKET & TOUR den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.

Die Anmeldung kann schriftlich oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag wird für TICKET & TOUR verbindlich, sobald Ihnen die Buchung schriftlich per Post bzw. per Fax bestätigt wird.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2.2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluß leisten Sie eine Anzahlung von 15%. Die Restzahlung wird 30 Tage vor ihrer Abreise fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen auf der Homepage und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

Die auf der Homepage enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. TICKET & TOUR behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß eine Änderung der Homepage-Angaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

2.4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von TICKET & TOUR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

TICKET & TOUR behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, die Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstaler den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TICKET & TOUR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

2.5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson

2.5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird im eigenen Interesse empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann TICKET & TOUR Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Der pauschalisierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person:
Bis zum 45. Tag vor Abreise 15%
Bis zum 35. Tag vor Abreise 50%
Danach 100%
Bei Eintrittskarten beträgt die Stornogebühr grundsätzlich 100%.

2.5.2. Auf Wunsch nimmt TICKET & TOUR, soweit durchführbar, vor Beginn der unter 2.5.1. genannten Fristen eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vor. Dafür werden DM 50,-, bei Linienflügen DM 150,- pro Reisenden erhoben. Umbuchungen von Eintrittskarten ohne Reiseleistungen sind nicht möglich.

Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

2.5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. TICKET & TOUR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernisssen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

2.5.4. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

2.6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich TICKET & TOUR bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen gemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

2.7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

TICKET & TOUR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist TICKET & TOUR verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für TICKET & TOUR deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht vom Reiseverasntalter besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von TICKET & TOUR keinen Gebrauch macht.

2.8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung des Reise noch zu erbringenden Reiseleistugen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendingen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

2.9. Haftung des Reiseveranstalters

2.9.1. TICKET & TOUR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

2.9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

2.9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

2.10. Gewährleistung

A. Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. TICKET & TOUR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhälnismäßigen Aufwand erfordert.

Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

B. Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

C. Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet TICKET & TOUR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseverantalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dan nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gereichtfertigt wird.

Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

D. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

2.11. Beschränkung der Haftung

2.11.1. Die vertragliche Haftung von TICKET & TOUR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

2.11.2. Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen TICKET & TOUR aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 150.000,- DM je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 8.000,- DM. Liegt der Reisepreis über 2.666,- DM, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

2.11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

2.11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen TICKET & TOUR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

2.12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu gegen. Diese ist beauftrag, für Abhilfe zu sorgen, sofern die möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

2.13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber TICKET & TOUR geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden soll. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

2.14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige andere Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

TICKET & TOUR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweiligen diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

2.15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

2.16. Gerichtsstand

Klagen gegen TICKET & TOUR sind an dessen Sitz zu erheben.

Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Stand 22.1.2001

TICKET & TOUR, Münchner Str. 66a, 85221 Dachau
Handelsregister München HRA69755
Inhaber: Bert Weinhold

 



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